1. Die Finanzbehörden überschreiten das ihnen in § 3 ZRFG eingeräumte Ermessen nicht dadurch, daß sie Sonderabschreibungen für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nur dann gewähren, wenn diese Wirtschaftsgüter mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung in einer im Zonenrandgebiet belegenen Betriebstätte des Steuerpflichtigen verbleiben.
2. Wird ein solches Wirtschaftsgut vor Ablauf des Dreijahreszeitraums veräußert, so brauchen die Sonderabschreibungen selbst dann nicht gewährt zu werden, wenn der Erwerber seinerseits das Wirtschaftsgut in einer im Zonenrandgebiet belegenen Betriebstätte weiter wie bisher verwendet.
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Fundstelle(n): BStBl 1983 II Seite 529 BFHE S. 396 Nr. 138, BAAAB-02707
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