1. Die nach § 3 Nr. 1 ErfVO erteilte Anerkennung einer Erfindung als "volkswirtschaftlich wertvoll" ist für das Veranlagungsverfahren auch insoweit bindend, als sie das Vorliegen einer "Erfindung" i.S. der ErfVO betrifft.
2. Übernimmt ein Erfinder im Rahmen eines Lizenzvertrages Nebenleistungen, die die Erfindung und ihre Anwendung betreffen (wie z.B. die Übernahme der Verantwortung für das einwandfreie Funktionieren der Erfindung), so sind auch die hierfür geleisteten Entgelte als "Einkünfte aus der Erfindertätigkeit" bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach § 4 Nr. 3 ErfVO begünstigt.
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Fundstelle(n): BStBl 1983 II Seite 417 BFHE S. 33 Nr. 138, FAAAB-02668
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