Auch wenn Mineralölvorkommen in Niedersachsen nach § 3 Abs. 2 Erdölverordnung vom (PrGS 1934, 463) noch zu den Grundeigentümermineralien gehören, können sie unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zum Betriebsvermögen der Land- und Forstwirte gehören, unter deren Grund und Boden die Vorkommen entdeckt wurden und die die Ausbeute einem Mineralölunternehmen übertragen haben (Anschluß an das , BFHE 137, 32, BStBl II 1983, 106).
Fundstelle(n): BStBl 1983 II Seite 373 BFHE S. 462 Nr. 137, YAAAB-02653
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