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Arztrecht; | Abtretung einer ärztlichen Honorarforderung an ein gewerbliches Inkassozentrum
Veräußert ein Arzt seine Honorarforderung gegen einen Patienten ohne dessen Einwilligung an ein gewerbliches Inkassozentrum in der Rechtsform einer GmbH, so ist sowohl der Forderungskaufvertrag als auch die Abtretung gem. § 134 BGB nichtig, weil der Arzt dadurch die ärztliche Schweigepflicht und damit das gesetzliche Verbot des § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB verletzt. Eine rechtfertigende Einwilligung erfordert ein Verhalten, durch das der Patient unmißverständlich und zweifelsfrei kundtut, daß er mit der Weitergabe der Behandlungsunterlagen einverstanden ist und insoweit auf den strafrechtlichen Schutz verzichtet. Eine stillschweigende Einwilligung setzt mindestens voraus, daß den Patienten die Inanspruchnahme der Abrechnungsstelle durch den Arzt bekannt ist. Eine Verkehrssitte, nach der ärztliche Leistungen durch gewerbliche ...