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Öffentlicher Dienst; | Eingruppierung bei ständiger Unterstellung von Angestellten (§ 22 BAT)
Die ,,ständige Unterstellung von Angestellten'' i. S. der Vergütungsgruppen Ib, Ia und I BAT setzt voraus, daß zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, bei denen - für sich genommen - dem Angestellten die erforderliche Zahl von Angestellten unterstellt ist. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn dem betroffenen Angestellten bei zwei verschiedenen Arbeitsvorgängen jeweils nur vier Angestellte unterstellt sind. In diesem Fall übt der Angestellte nur während seiner jeweiligen Leitungstätigkeit für die in dieser Abteilung unterstellten Mitarbeiter die Dienst- und Fachaufsicht aus, nicht jedoch gleichzeitig für die Mitarbeiter der anderen Abteilung ().