Dem Ersterwerber einer Eigentumswohnung stehen die erhöhten Absetzungen nach § 7b Abs. 3 EStG in der bis 1976 geltenden Fassung zu, wenn die Eigentumswohnung als solche fertiggestellt worden ist ( , BFHE 123, 560, BStBl II 1978, 82). Das trifft auch dann noch zu, wenn die nach dem Wohnungseigentumsgesetz erforderlichen Teilungserklärungen nach der Fertigstellung des Gebäudes abgegeben werden, soweit ein enger zeitlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Errichtung des Gebäudes und der Abgabe der Teilungserklärungen besteht.
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Fundstelle(n): BStBl 1983 II Seite 194 BFHE S. 243 Nr. 137, EAAAB-02596
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