1. Zur beiderseitigen übereinstimmenden Falschbezeichnung bei der Beurkundung eines Vertrages mit Verpflichtungen zur Grundstücksübereignung.
2. § 16a Satz 1 1. Alternative GrEStG (Bayern) ist einschränkend dahin auszulegen, daß die Verjährung schon mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem der Erwerbsvorgang dem zuständigen FA in einer Weise bekannt wird, daß es - ggf. nach weiteren Ermittlungen - prüfen kann, ob ein grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang vorliegt oder nicht (Anschluß an , BFHE 119, 387, BStBl II 1977, 123).
3. Die vorzeitige Beendigung der Anlaufhemmung tritt jedoch insoweit nicht ein, als das FA aufgrund seiner Kenntnis nicht imstande ist, die Steuer in der richtigen Höhe festzusetzen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1983 II Seite 82 BFHE S. 509 Nr. 136, EAAAB-02557
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