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BFH Urteil v. - IV B 76/81 BStBl 1982 II S. 662

Gesetze: FGO § 62 Abs. 2 Satz 2GKG § 13 Abs. 1 Satz 1

Leitsatz

In dem Zwischenstreit um die Zurückweisung von Prozeßvertretern (§ 62 Abs. 2 Satz 2 FGO) beträgt der Wert des Streitgegenstands ein Zehntel des Werts der Hauptsache.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


Fundstelle(n):
BStBl 1982 II Seite 662
BFHE S. 203 Nr. 136,
HAAAB-02504

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Nutzungsdauer:
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BFH, Urteil v. 23.08.1982 - IV B 76/81

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