Hat ein nach dem Recht des Staates New York beerbter Erblasser verfügt, daß der nach Erfüllung bestimmter Legate (legacies) verbleibende Reinnachlaß (residual estate) auf einen Trust zu übertragen ist, so ist derjenige, dem der Erblasser eine lebenslängliche Berechtigung an den Erträgnissen des Trustvermögens (life estate) zugewendet hat, berechtigt, einen entsprechenden Teil der auf das Trustvermögen (als Auslandsvermögen) entfallenden Nachlaßsteuern der USA und des Staates New York von der deutschen Erbschaftsteuer abzuziehen. Das Ausmaß des Abzuges richtet sich nach dem Verhältnis des Wertes des Rechts auf die Erträgnisse zum Trustvermögen, jeweils bewertet nach den Vorschriften des deutschen Bewertungsrechts.
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Fundstelle(n): BStBl 1982 II Seite 628 BFHE S. 133 Nr. 136, YAAAB-02491
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