Es ist nach dem jeweiligen Verfahrensstand zu entscheiden, ob im Verfahren wegen Einheitsbewertung eines unbebauten Grundstückes glaubhaft gemacht ist, daß der zum Sachverständigen bestellte Gutachterausschuß für Grundstückswerte die genaue Lagebezeichnung von Vergleichsobjekten verweigern darf. Bei dieser Entscheidung sind insbesondere die Geheimhaltungspflicht des Gutachterausschusses (§ 138 Abs. 3 BBauG) und das Interesse an einer zutreffenden Besteuerung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles gegeneinander abzuwägen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1982 II Seite 604 BFHE S. 141 Nr. 136, JAAAB-02483