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Einkommensteuer; | Rückstellung bei im Strafverfahren drohender Verfallsanordnung (§§ 4, 5 EStG; §§ 73, 73a StGB)
Die strafrechtliche Anordnung des Verfalls der Gewinne aus einer Straftat hat nach dem jedenfalls bei einer Verfallsanordnung nach dem bis 1992 geltenden Nettoprinzip keinen strafähnlichen Charakter. Die zu erwartende Verfallsanordnung ist durch Bildung einer Rückstellung gewinnmindernd zu berücksichtigen. - Anmerkung: Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 i. V. mit § 73a StGB ist das Strafgericht grds. verpflichtet, den aus einer rechtswidrigen Tat erlangten Vermögenszuwachs durch Anordnung des Verfalls bzw. - wenn der Verfall nicht möglich ist - durch Anordnung des Verfalls eines Geldbetrags, der dem Wert des Erlangten entspricht, abzuschöpfen.