Der I. Senat legt dem Großen Senat des BFH - zu Nr. 1 gemäß § 11 Abs. 3 FGO, zu Nr. 2 gemäß § 11 Abs. 4 FGO - folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vor:
a) Sind eine gegen eine GmbH verhängte Geldstrafe gemäß § 890 der Zivilprozeßordnung a.F. sowie eine gegen die GmbH verhängte Geldbuße wegen Verstoßes gegen § 38 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom (BGBl I, 37) als Betriebsausgaben abzugsfähig?
b) Sind die mit den genannten Verfahren zusammenhängenden Gerichts- und Anwaltskosten als Betriebsausgaben abzugsfähig?
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1982 II Seite 556 BFHE S. 531 Nr. 135, FAAAB-02467
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