Bei im Bahnpostbegleitdienst eingesetzten Postbeamten muß die Anwendung der in den LStR für den Verpflegungsmehraufwand bei Dienstreisen vorgesehenen Pauschbeträge nicht deshalb zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen, weil diese Bediensteten in regelmäßiger Wiederkehr dieselben Zielorte anfahren.
Die Feststellung und Gewichtung der für die Höhe des Verpflegungsmehraufwandes maßgebenden Umstände ist Aufgabe des FG als Tatsacheninstanz. Die Kürzung der zu erstattenden Tagessätze durch den Dienstherrn schließt die Anwendung der Pauschbeträge der LStR nicht aus.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1982 II Seite 498 BFHE S. 509 Nr. 135, DAAAB-02446
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