Hebt das FA während des finanzgerichtlichen Verfahrens einen vom Kläger mit dem Verjährungseinwand angefochtenen Steuerbescheid auf, weil es nunmehr der Meinung ist, daß die Steuer wegen des Eingreifens einer Befreiungsvorschrift mit Nachversteuerungsvorbehalt noch nicht entstanden sei, und erklären die Beteiligten die Hauptsache für erledigt, so fehlt für einen Antrag des Klägers auf Feststellung, daß der aufgehobene Steuerbescheid wegen Verjährung rechtswidrig gewesen sei, deshalb ein berechtigtes Interesse, weil das FG wegen der in dem Aufhebungsbescheid enthaltenen materiell vorläufigen Freistellung von der Steuer an einem Ausspruch, daß die Steuer verjährt sei, gehindert wäre.
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Fundstelle(n): BStBl 1982 II Seite 405 BFHE S. 237 Nr. 135, WAAAB-02418
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