1. Einkünfte einer Schweizer Kapitalgesellschaft aus ihrer (typischen) stillen Beteiligung an dem Handelsgewerbe einer inländischen Kommanditgesellschaft rechnen zu den Dividenden im Sinn des Art. 10 Abs. 1, 2 und 6 DBA-Schweiz 1971. Der inländische Schuldner dieser Einkünfte hat die darauf entfallende Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzuführen.
2. Eine bestehende stille Gesellschaft wird nicht durch eine Vereinbarung beendet, daß der Geschäftsinhaber künftig ohne Zustimmung des stillen Gesellschafters neue Gesellschafter aufnehmen sowie Form und Gegenstand seines Unternehmens ändern darf.
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Fundstelle(n): BStBl 1982 II Seite 374 BFHE S. 289 Nr. 135, EAAAB-02411