2. Eine Beiladung nach § 60 Abs. 1 FGO ist nicht zulässig, wenn eindeutig Interessen des Dritten nicht berührt sein können.
3. Fehlt es in dem vom Beigeladenen gegen die Beiladung gerichteten Beschwerdeverfahren an einem Beschwerdegegner, so können im Falle der Aufhebung der Beiladung die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen in entsprechender Anwendung des § 139 Abs. 4 FGO der Staatskasse auferlegt werden.
Fundstelle(n): BStBl 1982 II Seite 239 BFHE S. 537 Nr. 134, YAAAB-02371