1. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung beim Gericht der Hauptsache wird nicht dadurch unzulässig, daß das FA nach Leistung einer Sicherheit durch den Steuerpflichtigen die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids gegen Sicherheitsleistung aussetzt.
2. Hat das FA wegen ein und derselben Streitfrage über mehrere Veranlagungszeiträume hinweg die Vollziehung von Steuerbescheiden nur gegen Sicherheitsleistung ausgesetzt und verlangt es bei Erlaß eines Steuerbescheids für den folgenden Veranlagungszeitraum erneut eine Sicherheitsleistung, so hat das FA zu erkennen gegeben, es werde auch in diesem Fall nur gegen Sicherheitsleistung aussetzen. Dem Antragsteller kann im Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO nicht entgegengehalten werden, sein Antrag sei gemäß Art. 3 § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VGFGEntlG unzulässig.
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Fundstelle(n): BStBl 1982 II Seite 135 BFHE S. 239 Nr. 134, BAAAB-02344
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