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BFH Urteil v. - V R 156/78 BStBl 1981 II S. 720

Gesetze: AO (1977) § 149 (a.F.)AO (1977) § 152UStG (1967/1973) § 18 Abs. 1 Satz 1ZPO § 278 Abs. 3

Leitsatz

1. Stellt das FG seine Entscheidung auf einen bisher nicht erörterten rechtlichen Gesichtspunkt, können die Beteiligten die Revision nicht auf eine Verletzung des Verfahrensrechts (§ 155 FGO i.V.m. § 278 Abs. 3 ZPO) stützen, wenn das FG durch Vorbescheid entschieden hat.

2. § 149 AO 1977 in der bis zum geltenden Fassung enthält jedenfalls im Anwendungsbereich des Satzes 1 bezüglich der gesetzlich geregelten Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung keine Rechtsgrundlage für eine Fristsetzung der Finanzbehörde zur Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung; deshalb kann bei Versäumung dieser Frist kein Verspätungszuschlag nach § 152 AO 1977 festgesetzt werden.

Fundstelle(n):
BStBl 1981 II Seite 720
BFHE S. 352 Nr. 133,
FAAAB-02266

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BFH, Urteil v. 16.07.1981 - V R 156/78

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