1. Unterhaltsaufwendungen können nur insoweit nach § 33a Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 EStG abgezogen werden, als hierdurch der Lebensbedarf des Empfängers im Kalenderjahr der Zahlung sichergestellt werden soll. Die Deckung des Unterhaltsbedarfs für das Folgejahr muß auch bei Leistungen am Ende des Jahres unberücksichtigt bleiben.
2. Bei mehreren Unterhaltsleistungen an denselben Empfänger spricht eine tatsächliche, im Einzelfall jedoch widerlegbare Vermutung dafür, daß die vorangegangenen Unterhaltsaufwendungen zur Deckung des Lebensbedarfs des Empfängers bis zum Erhalt der nächsten Zahlung dienten (Ergänzung des , BFHE 131, 475, BStBl II 1981, 31).
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Fundstelle(n): BStBl 1981 II Seite 713 BFHE S. 521 Nr. 133, BAAAB-02263
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