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Berufsausbildung; | keine erneute Probezeit bei Stufenausbildung (§ 13 BBiG)
Schließen dieselben Parteien im Rahmen einer Stufenausbildung nach Maßgabe der VO über die Berufsausbildung in der Bekleidungsindustrie v. (BGBl I S. 703) im zeitlichen Anschluß an die Beendigung einer Ausbildungsstufe jeweils einen neuen Ausbildungsvertrag über die Ausbildung in der Folgestufe (hier: Bekleidungsnäher, Bekleidungsfertiger und Bekleidungsschneider), ist als Beginn des Berufsausbildungsverhältnisses i. S. des § 13 Satz 1 BBiG die Ausbildung in der ersten Ausbildungsstufe anzusehen. Die Probezeit ist damit durch die in dieser Stufe vereinbarte Probezeit erfüllt. Die Vereinbarung einer weiteren Probezeit in der Folgestufe weicht zuungunsten des Auszubildenden von § 13 BBiG ab und ist insoweit nach § 18 BBiG unzulässig ( gegen die h. M. in der Literatur, z. B. Gedon/Spiertz, BBiG, Stand ...