Der auf den Verkehrsbetrieb entfallende Anteil an dem Einheitswert von in einem Betrieb zusammengefaßten Verkehrs- und Versorgungsbetrieben einer Gemeinde bleibt auch dann außer Ansatz, wenn die mit den Wirtschaftsgütern des Verkehrsbetriebs zusammenhängenden Schulden das Rohvermögen dieses Betriebs übersteigen und deshalb der Betriebsvermögensanteil aus Verkehrsbetrieb negativ ist. Eine Saldierung des negativen Betriebsvermögensanteils aus Verkehrsbetrieb mit positiven Betriebsvermögensanteilen aus Versorgungsbetrieben ist de lege lata nicht zulässig.
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Fundstelle(n): BStBl 1981 II Seite 640 BFHE S. 432 Nr. 133, IAAAB-02239
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