1. Folgt einer Schenkung bewertungsrechtlich positiven Wertes (positive Vorschenkung) eine Schenkung bewertungsrechtlich negativen Wertes (negative Nachschenkung) und beruhen beide Schenkungen auf einem einheitlichen Schenkungsvertrag, so sind beide Schenkungen gemäß § 13 ErbStG 1959 zusammenzurechnen (Ergänzung zum , BFHE 120, 274).
2. Wird die Erbschaftsteuer erst nach Ausführung der negativen Nachschenkung festgesetzt, so ist die Ermäßigung der Steuer infolge der Zusammenrechnung beider Schenkungen zu berücksichtigen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1981 II Seite 532 BFHE S. 221 Nr. 133, TAAAB-02205
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