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Abgabenordnung; | Steueränderungsbescheid nach unzulässigem Einspruch (§ 365 Abs. 3 AO)
Die Unzulässigkeit eines verspätet eingelegten Einspruchs wird nicht dadurch beseitigt, dass das FA während des Einspruchsverfahrens einen Steueränderungsbescheid bekannt gibt. § 365 Abs. 3 AO geht von einem zulässigen Einspruch gegen den ursprünglichen Verwaltungsakt aus. Die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs ist Sachentscheidungsvoraussetzung. Sie räumt der FinBeh kein Ermessen ein. Sie lässt auf einen ,,verfristeten'' Einspruch keine andere als die vorgeschriebene Entscheidung (,,ist als unzulässig zu verwerfen'') zu. Die Auslegung des § 365 Abs. 3 AO entspricht der Rspr. des BFH zu § 68 FGO ().