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Unterhaltsrecht; | steuerliche Folgen des begrenzten Realsplittings
Hat der unterhaltsberechtigte frühere Ehegatte dem Antrag des Unterhaltspflichtigen zugestimmt, seine Einkünfte um die Unterhaltsleistungen an den Berechtigten als Sonderausgaben zu vermindern (begrenztes Realsplitting gem. §§ 2 Abs. 4, 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG), und hat er für den gleichen Veranlagungszeitraum mit einem neuen Ehegatten die Zusammenveranlagung (§§ 26, 26b EStG) gewählt, so kann er von dem Unterhaltspflichtigen höchstens den Ausgleich des steuerlichen Nachteils verlangen, der ihm bei getrennter Veranlagung (§ 26a EStG) durch die Besteuerung der Unterhaltsbezüge gem. § 22 Nr. 1a EStG entstanden wäre ().