1. Der Wert des Streites um den Fortbestand der Bewilligung eines Mineralölsteuerlagers ist nach den Zinsen zu bemessen, die der Lagerinhaber durchschnittlich in einem Jahr dadurch erspart, daß er die Mineralölsteuer nicht schon beim Bezug des gelagerten Mineralöls entrichten muß.
2. Der Wert des Streites um die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes, durch den die Bewilligung eines Mineralölsteuerlagers widerrufen worden ist, beträgt 10 % des für den Streit über die Hauptsache in Betracht kommenden Streitwertes. Soweit der Senat durch den Beschluß vom VII B 41/67 (BFHE 93, 215, BStBl II 1968, 743) zum Ausdruck gebracht haben sollte, daß er auch für einen solchen Aussetzungsstreit einen höheren Wert als 10 % des Streitwertes des Hauptsacheverfahrens für angemessen ansieht, hält er daran nicht mehr fest.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1981 II Seite 276 BFHE S. 206 Nr. 132, JAAAB-02123
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