Die Änderung eines vor dem erlassenen Steuerbescheids nach § 174 Abs. 3 AO 1977 zur Beseitigung einer widerstreitenden Steuerfestsetzung nach erkennbarer Nichtberücksichtigung eines Sachverhalts oder nach § 174 Abs. 4 AO 1977 zur Beseitigung einer widerstreitenden Steuerfestsetzung nach einem Rechtsbehelfsverfahren oder einem Antrag des Steuerpflichtigen ist nicht mehr zulässig, wenn der Steueranspruch, der mit dem Änderungsbescheid geltend gemacht werden soll, nach den Vorschriften der Reichsabgabenordnung in den vor dem geltenden Fassungen verjährt war.
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Fundstelle(n): BStBl 1981 II Seite 245 BFHE S. 1 Nr. 132, QAAAB-02112
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