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Vermögensteuer; | Bewertung von Goldmünzen und Edelmetallbarren auf den (§ 110 BewG)
Sind bei einer Neuveranlagung oder Nachveranlagung der Vermögensteuer auf den Stichtag Goldmünzen und Edelmetallbarren zu bewerten, kann auf eine besondere Prüfung ihres gemeinen Werts verzichtet werden, wenn die mit gleichlautendem Ländererl. v. (hier FinMin Niedersachsen S 3224 - 75 - 34) bekanntgegebenen Stichtagswerte zugrunde gelegt werden.