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BFH Urteil v. - VII B 8/80 BStBl 1981 II S. 136

Gesetze: AO (1977) § 287 Abs. 4FGO § 66 Abs. 3ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 2

Leitsatz

1. Der in § 66 Abs. 3 FGO für das Klageverfahren zum Ausdruck gekommene Grundsatz der perpetuatio fori gilt auch dann, wenn nach Eintritt der Rechtshängigkeit ein anderer Rechtsweg als bisher von der höchstrichterlichen Rechtsprechung angenommen begründet wird.

2. § 66 Abs. 3 FGO ist im Antragsverfahren gemäß § 287 Abs. 4 AO 1977 und dem sich anschließenden Beschwerdeverfahren analog anwendbar.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BStBl 1981 II Seite 136
BFHE S. 379 Nr. 132,
IAAAB-02090

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BFH, Urteil v. 12.11.1980 - VII B 8/80

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