1. Die selbständige Berufstätigkeit der Ingenieure im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG kann seit dem Inkrafttreten der Ingenieurgesetze der Länder grundsätzlich nur ausüben, wer aufgrund der vorgeschriebenen Berufsausbildung berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen.
2. Ein der Berufstätigkeit der Ingenieure ähnlicher Beruf im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG setzt eine Ausbildung voraus, die mit der Berufsausbildung eines Ingenieurs vergleichbar ist. Er kann ausnahmsweise auch dann vorliegen, wenn der Steuerpflichtige zwar eine Ausbildung, die mit der in den Ingenieurgesetzen der Länder vorgeschriebenen Ausbildung vergleichbar ist, nicht nachweisen kann, seine Tätigkeit aber mathematisch- technische Kenntnisse voraussetzt, die üblicherweise nur durch eine Berufsausbildung als Ingenieur vermittelt werden.
3. Die Tätigkeit eines Kfz-Sachverständigen, der lediglich Gutachten über Unfallschäden und die voraussichtlichen Kosten zu deren Behebung erstellt, erfüllt die unter Ziff. 2 genannten Voraussetzungen nicht.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1981 II Seite 118 BFHE S. 16 Nr. 132, XAAAB-02085
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