Gesetze: AO (i.d.F. ab ) § 145 Abs. 2 Nr. 4BFH EntlastG Art. 1 Satz 3GrEStG (1940) § 4 Abs. 1 Nr. 4 lit. aGrEStG Nordrhein Westfalen § 4 Abs. 1 Nr. 3 lit. a, Abs. 2
Leitsatz
1. Ein zum Ausbau einer öffentlichen Straße erworbenes Grundstück ist nur dann innerhalb der Nachversteuerungsfrist zu dem steuerbegünstigten Zweck verwendet worden, wenn die Straße innerhalb der Nachversteuerungsfrist dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt wird.
2. Wurde die Steuerfestsetzung hinsichtlich der Teilflächen eines zum Ausbau einer Bundesstraße erworbenen Grundstückes, die nicht für den Ausbau Verwendung finden sollen, vor Verjährungsbeginn bis zur abschließenden Vermessung nach Beendigung der Straßenbaumaßnahmen ausgesetzt, so wurde der Beginn der Verjährung gemäß § 145 Abs. 2 Nr. 4 AO in der ab geltenden Fassung hinausgeschoben.
3. Wird eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die als Steuerschuldnerin Klage erhoben hat, kraft Gesetzes durch eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts vertreten, so kann letztere sich im Revisionsverfahren durch einen Bediensteten, welcher die Befähigung zum Richteramt besitzt, vertreten lassen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1981 II Seite 106 BFHE S. 527 Nr. 131, IAAAB-02077
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