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BFH Urteil v. - IV R 235/75 BStBl 1981 II S. 38

Gesetze: GKG § 13

Leitsatz

Ist im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung die Höhe des Verlusts streitig und ist davon auszugehen, daß der Verlustbetrag zum Ausgleich von nach höchsten Steuertarifsätzen zu besteuernden Einkünften dienen soll, so kann als Streitwert ein Betrag von 50 v.H. des streitigen Verlusts anzusetzen sein, auch wenn es nicht um den Verlust einer Abschreibungsgesellschaft geht (Anschluß an BFHE 130, 363).

Fundstelle(n):
BStBl 1981 II Seite 38
BFHE S. 288 Nr. 131,
SAAAB-02052

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BFH, Urteil v. 02.10.1980 - IV R 235/75

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