1. Wurde dem ausgeschiedenen Gesellschafter oder Gemeinschafter ein die Zeit vor seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft oder Gemeinschaft betreffender einheitlicher Gewinnfeststellungsbescheid nicht bekanntgegeben, so wird der ausgeschiedene Gesellschafter oder Gemeinschafter dadurch Verfahrensbeteiligter, daß er neben der Gesellschaft oder Gemeinschaft selbst Einspruch einlegt. Damit entfällt auch seine sonst erforderliche Zuziehung zum Einspruchsverfahren.
2. Die Zulässigkeit der Klage eines ausgeschiedenen Gesellschafters oder Gemeinschafters gegen einen die Zeit vor seinem Ausscheiden betreffenden einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheid, durch dessen Inhalt er unmittelbar betroffen ist, setzt nicht voraus, daß ihm der Bescheid bekanntgegeben wurde. Das gilt selbst dann, wenn der ausgeschiedene Gesellschafter oder Gemeinschafter am Einspruchsverfahren nicht beteiligt war.
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Fundstelle(n): BStBl 1981 II Seite 33 BFHE S. 278 Nr. 131, BAAAB-02049
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