Eine ausdrückliche Bezugnahme auf den Rechtsgedanken des § 323 ZPO, die bei Vermögensübergabeverträgen dazu führt, daß laufende Zahlungen beim Verpflichteten nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1971 als dauernde Last abgezogen werden können ( , BFHE 130, 520, BStBl II 1980, 573), muß sich aus dem Übergabevertrag selbst ergeben. Eine nachträgliche "Erläuterung" dahingehend, daß von vornherein kein Ausschluß des § 323 ZPO gewollt gewesen sei, läßt den Leibrentencharakter der laufenden Zahlungen ebenso unberührt wie der Umstand, daß die tatsächlichen Zahlungen mit den im Vertrag vereinbarten nicht voll übereinstimmen.
Fundstelle(n): BStBl 1981 II Seite 26 BFHE S. 384 Nr. 131, XAAAB-02046