Erwirbt ein Nichtlandwirt ein
heruntergewirtschaftetes landwirtschaftliches Anwesen mit dazugehörigen
landwirtschaftlichen Nutzflächen, aber ohne lebendes und totes Inventar
(38ha) und baut er es in vier Jahren durch erhebliche Investitionen zu einem
modernen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb aus, den er im fünften
Jahr wieder veräußert, so können die bis dahin angefallenen
Verluste die Annahme der Liebhaberei nur dann begründen, wenn
Sachverständige zu dem eindeutigen, berechtigte Zweifel
ausschließenden Ergebnis gekommen sind, daß auch nach der
vierjährigen Anlaufzeit weiter nachhaltig Verluste angefallen wären,
weil der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung trotz
des vorgesehenen Ausbaus von Anfang an nicht in der Lage war, auf die Dauer
nachhaltig Gewinne zu
erwirtschaften.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1980 II Seite 718 BFHE S. 18 Nr. 131, RAAAB-02022
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