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Gewerbesteuer; | Verlustfeststellungen nach § 10a GewStG
Im Falle einer gewerbesteuerlichen Organschaft (§ 2 Abs. 2 GewStG) gilt für die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts folgendes: (1) Vororganschaftliche Gewerbeverluste werden nach Abschn. 68 Abs. 8 GewStR nicht in das Ergebnis des Organträgers eingerechnet, sondern bei der Organgesellschaft gesondert weitergeführt. In Kj mit einem negativen Gewerbeertrag der Organgesellschaft bleibt der vororganschaftliche Gewerbeverlust unverändert, in Kj mit positivem Gewerbeertrag der Organgesellschaft vermindert sich der vororganschaftliche Gewerbeverlust in entsprechender Höhe bis zu seinem vollständigen Verbrauch. Die Höhe des positiven Gewerbeertrags der Organgesellschaft - ggf. vermindert um einen vororganschaftlichen Verlust - ist Bestandteil des Gewerbeertrags des Organträgers, weil die Organgesellschaft als Betriebsstätte d...