1. Die Versagung einer Sonderabschreibung nach § 3 Abs. 2 ZRFG wegen nachhaltig günstiger Ertrags- und Vermögenslage eines Unternehmens (§ 3 Abs. 4 ZRFG) steht im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörden.
2. Die Finanzbehörden müssen die Prüfung, ob eine nachhaltig günstige Ertrags- und Vermögenslage gegeben ist, regelmäßig anhand von Vergleichen mit Unternehmen des gleichen Wirtschaftszweigs (bzw. der gleichen Berufsgruppe) vornehmen.
3. Bei Unternehmens-(Berufs-)arten, bei denen üblicherweise nur ein geringes Betriebsvermögen vorhanden ist, kann es bei der Prüfung der Ertrags- und Vermögenslage nicht entscheidend auf die Höhe des Betriebsvermögens ankommen.
Fundstelle(n): BStBl 1980 II Seite 675 BFHE S. 278 Nr. 130, RAAAB-02009
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