Gesetze: AktG (1965) § 150 Abs. 2 Nr. 2KStG (1968) § 11 Nr. 1aKStG (1977) § 9 Nr. 1a
Leitsatz
1. Es gibt keinen Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung, der es Gesellschaften mit beschränkter Haftung gebietet, ein anläßlich einer Kapitalerhöhung erzieltes Ausgabeaufgeld in voller Höhe, d.h. ohne Verrechnung mit den Ausgabekosten, in Rücklage zu stellen.
2. Die Vorschrift des § 11 Nr. 1a KStG 1968 ist auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung anwendbar. Die abweichende Beurteilung für Aktiengesellschaften (BFHE 110, 129, BStBl II 1973, 790) gilt für Gesellschaften mit beschränkter Haftung nicht.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1980 II Seite 600 BFHE S. 509 Nr. 130, EAAAB-01987
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