1. Mängel bei der Bezeichnung des Urteils in der Revisionsschrift sind unschädlich, wenn die fehlenden Angaben bis zum Ende der Revisionsfrist beim Finanzgericht aus den vorinstanzlichen Akten entnommen werden können.
2. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, daß der Beklagte nicht eines besonderen rechtlichen Interesses für den Antrag auf Klageabweisung bedarf, wenn der Kläger nach unzulässig erhobener Klage die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache erklärt (Urteil des Senats vom VII R 123/74 , BFHE 122, 443, BStBl II 1977, 697).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1980 II Seite 588 BFHE S. 480 Nr. 130, FAAAB-01978
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