1. Auch bei Eheleuten können Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung grundsätzlich nur bei dem Ehegatten als Werbungskosten berücksichtigt werden, durch dessen Arbeitsverhältnis sie veranlaßt worden sind.
2. Haben die Eheleute am Ort der nichtselbständigen Beschäftigung des Ehemanns einen gemeinsamen Haushalt geführt, so können Mehraufwendungen, die dadurch entstehen, daß die Ehefrau mit dem gemeinsamen Kind an einen anderen Ort zieht, während der Mann vorerst am Beschäftigungsort bleibt, beim Ehemann auch dann nicht als Werbungskosten wegen doppelter Haushaltsführung anerkannt werden, wenn die Ehefrau wegen eines am anderen Ort einzugehenden Arbeitsverhältnisses dorthin gezogen ist und die Eheleute später diesen Ort auch zum Familienwohnsitz bestimmen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1980 II Seite 512 BFHE S. 388 Nr. 130, ZAAAB-01954
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