1. Auch nach der Neufassung der Vorschriften über die Bewertung von Kapitalforderungen durch das Vermögensteuerreformgesetz 1974 ist der Anspruch einer GmbH auf noch nicht eingeforderte Stammeinlagen mit null DM zu bewerten, wenn nach den tatsächlichen Verhältnissen zum Feststellungszeitpunkt nicht ernstlich mit der Einforderung der Stammeinlagen zu rechnen ist (Anschluß an das , BFHE 130, 412).
2. Befindet sich eine GmbH in der Aufbauphase und betreibt sie selbst ein gewerbliches Unternehmen, so spricht eine Vermutung dafür, daß das satzungsgemäße Stammkapital für den Geschäftsbetrieb benötigt und deshalb auch eingefordert werden wird. Diese Vermutung (Anscheinsbeweis) kann die Gesellschaft durch die Darlegung entkräften, daß nach den Verhältnissen zum Feststellungszeitpunkt keine Notwendigkeit und keine Absicht bestand, das ausstehende Stammkapital einzufordern.
Fundstelle(n): BStBl 1980 II Seite 485 BFHE S. 417 Nr. 130, UAAAB-01947
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