Der erkennende Senat hält an seiner im Urteil vom VII R 48/78 (BFHE 126, 375, BStBl II 1979, 185) vertretenen Auffassung fest, daß dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durch § 22 Satz 3 DVStBerG in zulässiger Weise gestattet ist, das Prüfungsergebnis mündlich zu eröffnen, auch wenn der Bewerber die Prüfung nicht bestanden hat, und daß dann die Erteilung einer schriftlichen Rechtsbehelfsbelehrung nicht erforderlich ist, um die Frist für die Anfechtung der Prüfungsentscheidung in Gang zu setzen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1980 II Seite 459 BFHE S. 233 Nr. 130, FAAAB-01939
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.