Tritt ein Westberliner Unternehmer, der einen in Berlin (West) hergestellten Gegenstand an einen westdeutschen Unternehmer veräußert hat, in der nachfolgenden Lieferkette erneut als Käufer und Veräußerer dieses Gegenstandes auf und ist der Gegenstand bis zum Zeitpunkt dieser letzten Veräußerung noch nicht aus Berlin (West) in den übrigen Geltungsbereich des Berlinförderungsgesetzes verbracht worden, steht dem (ersten) westdeutschen Abnehmer ein Kürzungsanspruch nach § 2 BerlinFG nicht zu (Anschluß an , BFHE 123, 84, BStBl II 1977, 810).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1980 II Seite 429 BFHE S. 344 Nr. 130, TAAAB-01930
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