Gesetze: ErbStG (1959) § 1 Abs. 1 Nr. 2ErbStG (1959) § 3 Abs. 1 Nr. 1ErbStG (1959) § 14 Abs. 1 Nr. 2
Leitsatz
Die Schenkung eines Grundstückes ist ausgeführt, wenn die Vertragspartner des notariell beurkundeten Grundstücksübertragungsvertrages die Auflassung des Grundstückes erklärt haben, eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist und die Anträge zur Eintragung des Eigentümerwechsels im Grundbuch notariell beurkundet sind. Dies gilt auch dann, wenn der Notar die Umschreibung des Grundstücks im Grundbuch erst beim Tode der Veräußerin oder vorher auf deren besondere schriftliche Anweisung veranlassen darf (Anschluß an das , BFHE 127, 437, BStBl II 1979, 642).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1980 II Seite 307 BFHE S. 64 Nr. 130, IAAAB-01883
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