1. Ändert das FA während des Einspruchsverfahrens den angefochtenen Bescheid zugunsten des Steuerpflichtigen, ohne damit dessen sachlichem Begehren voll zu entsprechen, so wird der Änderungsbescheid ohne erneute Einlegung eines Rechtsbehelfs auch ohne Antrag Gegenstand des Einspruchsverfahrens (Anschluß an , BFHE 121, 421).
2. Als Koordinatenbohrmaschinen im Sinne der Tarifst. 84.45 C VII GZT 1971 sind nur solche Maschinen anzusehen, bei denen die Genauigkeit der Tischverstellung mindestens 0,005 mm beträgt.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1980 II Seite 165 BFHE S. 235 Nr. 129, FAAAB-01832
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