Ein Richter des BFH ist im Verfahren über die Revision gegen das Urteil eines FG von der Ausübung seines Richteramts auch dann nicht nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 41 Nr. 6 ZPO ausgeschlossen, wenn er als früherer Richter des FG bei der auf Art. 177 Abs. 2 EWGV beruhenden Einholung einer Vorabentscheidung des EGH beteiligt war, auf die das FG dann ohne seine weitere Mitwirkung das Urteil gestützt hat. Ein Grund, ihn im Revisionsverfahren nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2
ZPO wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, besteht auch dann nicht, wenn er als Berichterstatter des FG einen bestimmenden Einfluß auf die der Auffassung eines Beteiligten widersprechende Formulierung der im Vorlagebeschluß dem EGH gestellten Fragen hatte.
Tatbestand
Fundstelle(n): BStBl 1980 II Seite 158 BFHE S. 251 Nr. 129, EAAAB-01828
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