Ist die Einspruchsentscheidung einem Steuerberater als Prozeßbevollmächtigtem nach § 5 Abs. 2 VwZG durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden und hat es dieser versäumt, bei Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses den Zustellungstag auf dem Schriftstück oder sonst in den Handakten zu vermerken, so war er auch dann nicht ohne Verschulden verhindert, die Klagefrist einzuhalten, wenn aus den Anlagen der Einspruchsentscheidung (vordatierte Abrechnungsbescheide) auf einen nach dem Zustellungstag liegenden Tag der Einspruchsentscheidung und der Aufgabe zur Post geschlossen werden konnte.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1980 II Seite 154 BFHE S. 232 Nr. 129, KAAAB-01826
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