1. Eine Kommanditgesellschaft, über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, bleibt trotz der Konkurseröffnung in einem gerichtlichen Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung eines Gewinnfeststellungsbescheids Verfahrensbeteiligte. Sie wird in diesem Verfahren nach den für die Abwicklung konkursfreier Angelegenheiten geltenden Vorschriften über die Liquidation (§ 161 Abs. 2 i.V. mit § 145 ff. HGB) vertreten.
2. Auch nach Konkurseröffnung besteht für die Fortführung eines solchen gerichtlichen Verfahrens ein Rechtsschutzbedürfnis.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1979 II Seite 780 BFHE S. 322 Nr. 128, HAAAB-01759
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