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BFH Urteil v. - I R 199/75 BStBl 1979 II S. 750

Gesetze: AO § 215, Abs. 2EStG (1969) § 4 Abs. 1EStG (1969) § 5EStG (1969) § 15 Nr. 2KohleG § 32

Leitsatz

1. Die Investitionsprämie nach § 32 KohleG (Kohleprämie) kann auch von einem Investor beansprucht werden, der das angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgut einem Unternehmen, an welchem er als Mitunternehmer beteiligt ist, zur entgeltlichen Nutzung überläßt. Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung für die Mitunternehmerschaft zu entscheiden.

2. Gehört das einer Mitunternehmerschaft zur Nutzung überlassene Wirtschaftsgut (1.) zu dem gewerblichen Betriebsvermögen eines Mitunternehmers, so ist es gleichwohl als dessen Sonderbetriebsvermögen in die Gewinnermittlung der Mitunternehmerschaft einzubeziehen (§ 15 Nr. 2 EStG). Es ist für die Zwecke der steuerlichen Gewinnermittlung auch dann nicht dem Betrieb des Mitunternehmers zuzurechnen, wenn dieser eine Kapitalgesellschaft ist.

3. Die Kohleprämie kann grundsätzlich nicht für Baugeräte beansprucht werden, die in Betriebstätten außerhalb der Steinkohlenbergbaugebiete eingesetzt sind, es sei denn, daß es sich dort nur um eine kurzfristige Verwendung handelt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1979 II Seite 750
BFHE S. 516 Nr. 128,
EAAAB-01747

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BFH, Urteil v. 18.07.1979 - I R 199/75

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