Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Pfändungsrecht; | Pfändbarkeit einer Sozialplanabfindung
Auch Sozialplanabfindungen werden als ,,Arbeitseinkommen'' i. S. von § 850 ZPO von formularmäßig erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen erfaßt. Pfändungsschutz kann der Schuldner insoweit auf Antrag nach § 850i ZPO erlangen (Fortführung von AP Nr. 10 zu § 850 ZPO). Den Arbeitgeber trifft im allgemeinen keine Fürsorgepflicht, den Arbeitnehmer über die Möglichkeit eines Vollstreckungsschutzantrags nach § 850i ZPO zu belehren. Insoweit ist allein das Rechtsverhältnis des Arbeitnehmers zu dessen Gläubigern betroffen, für das der Arbeitgeber keine Schutzpflichten hat ().