Suchen

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BAG 13.11.1991 4 AZR 20/91

Pfändungsrecht; | Pfändbarkeit einer Sozialplanabfindung

Auch Sozialplanabfindungen werden als ,,Arbeitseinkommen'' i. S. von § 850 ZPO von formularmäßig erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen erfaßt. Pfändungsschutz kann der Schuldner insoweit auf Antrag nach § 850i ZPO erlangen (Fortführung von AP Nr. 10 zu § 850 ZPO). Den Arbeitgeber trifft im allgemeinen keine Fürsorgepflicht, den Arbeitnehmer über die Möglichkeit eines Vollstreckungsschutzantrags nach § 850i ZPO zu belehren. Insoweit ist allein das Rechtsverhältnis des Arbeitnehmers zu dessen Gläubigern betroffen, für das der Arbeitgeber keine Schutzpflichten hat ().

Testen Sie kostenfrei eines der folgenden Produkte, die das Dokument enthalten:

NWB MAX
NWB PLUS
NWB PRO
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen