1. Pensionserhöhungen, die eine Kapitalgesellschaft mit ihrem beherrschenden Gesellschafter nach dessen Eintritt in den Ruhestand vereinbart, sind keine verdeckten Gewinnausschüttungen, soweit sie eine Anpassung an erhebliche Steigerungen der Lebenshaltungskosten darstellen (Anschluß an , BFHE 105, 143, BStBl II 1972, 501). Eine Teuerung von 20 v.H. seit der Pensionszusage oder seit der letzten Anpassung ist als ausreichend anzusehen.
2. Pensionserhöhungen, welche auf einer erst nach dem Eintritt in den Ruhestand vereinbarten Wertsicherungsklausel (Bindung an die Steigerungssätze der Sozialversicherungsrenten) beruhen, sind insoweit keine verdeckten Gewinnausschüttungen, als sie im Rahmen der allgemeinen Anpassungsgrundsätze (1.) stattfinden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1979 II Seite 687 BFHE S. 352 Nr. 128, UAAAB-01720
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